Von der Mehrwertsteuer bis zur Einkommensteuer: Steuern begleiten uns ein Leben lang, auch im Hinblick auf Lebensversicherungen. In diesem Zusammenhang hält unsere ProCast-Folge interessante Informationen zu steuerlichen Aspekten, Fallstricken und möglichen Vorteilen bei einem Verkauf Ihrer Versicherung an die ProLife GmbH bereit – jetzt reinhören!
Hochsteuerland Deutschland
Steuern sind ein Thema, mit dem wir tagtäglich konfrontiert werden und das dazu führt, dass vom ersparten Kapital netto deutlich weniger übrigbleibt. Wir Deutschen sind dafür bekannt, einen sehr ausgeprägten Steuerspartrieb zu besitzen. Ursache dafür dürfte die unbedingte Besteuerung aller Lebensbereiche sein, denn alles und jedem werden überall im Leben Steuern aufgebürdet. Da verwundert es nicht, dass es gerade und im Speziellen bei Lebensversicherungen weitreichende Regelungen gibt, die Sie kennen sollten. Hierbei kommt es vor allem auf das Abschlussjahr des Vertrags an.
Besteuerung von Lebensversicherungen mit Abschluss vor dem 1. Januar 2005:
Laut jetzigem Stand ist Ihre Lebensversicherung, sofern sie vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, grundsätzlich steuerfrei. Entscheidend ist, dass die Mindestlaufzeit in Höhe der erforderlichen 12 Jahre erfüllt wurde und der Versicherte mindestens über 5 Jahre hinweg seinen Beitrag einbezahlt hat.
Beispiele zu Ausnahmen:
1: Um seine Praxis zu finanzieren, tritt ein Arzt seine Lebensversicherung an eine Bank ab, die diese als Kreditabsicherung benötigt. Aufgrund der Tatsache, dass mit der Praxis Einkünfte erzielt werden, liegt eine Einkunftserzielungsabsicht in Bezug auf die Verwendung der Police vor. Das hat zur Folge, dass - unabhängig von der Laufzeit und dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - in Zukunft immer eine Steuerpflicht hinsichtlich der erwirtschafteten Erträge besteht.
2: Zur Finanzierung des Eigenheims hinterlegt eine Privatperson ihre Lebensversicherung bei der Bank als Kreditabsicherung. Sofern das Eigenheim selbst bewohnt und nicht vermietet wird, besteht keine Einkunftsabsicht. Somit erfolgt trotz Abtretung an die Bank keine steuerschädliche Verwendung der Versicherung, weshalb die Police bei Abschluss vor 2005 und nach einer Laufzeit von 12 Jahren steuerfrei ist.
Falls die Privatperson nun aber das Haus zum Zweck der Fremdvermietung baut und die Lebensversicherung bei der Bank als Kreditabsicherung hinterlegt, erfolgt eine steuerschädliche Verwendung der Police. Denn mit der Absicht Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung zu erzielen, besteht gleichzeitig eine Einkunftsabsicht. Folglich ist zukünftig unabhängig von der Laufzeit und dem Datum des Vertragsabschlusses immer eine Steuer hinsichtlich der erwirtschafteten Erträge zu entrichten.
Besteuerung von Lebensversicherungen mit Abschluss ab dem 1. Januar 2005:
Bei Lebensversicherungsverträgen, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, besteht eine Steuerpflicht auf den erwirtschafteten Ertragsanteil. Dieser unterliegt nicht der normalen Einkommenssteuer, sondern wird pauschal im Rahmen der Kapitalertragssteuer versteuert. In diesem Zusammenhang hat der Versicherte eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zu entrichten. Zuzüglich fällt abhängig von dem zu versteuernden Einkommen ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % vom Kapitalertrag an. Zwar wurde der Solidaritätszuschlag im Rahmen der Einkommenssteuer für fast alle abgeschafft, in Bezug auf die Kapitalertragssteuer bleibt er jedoch bestehen.
Sobald die Kapitalertragssteuer auf die Erträge aus der Versicherung im Inland von der Versicherungsgesellschaft einbehalten wurde, erfolgt automatisch eine Prüfung, ob gegebenenfalls auch die Kirchensteuer auf die Lebensversicherung abzuführen ist. Diese ist nur zu zahlen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Ablaufleistung einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft angehören. Bei Konfessionslosigkeit besteht keine Zahlungspflicht.
Die Höhe der Kirchensteuer liegt bei 9 % der jeweiligen Steuerlast, d. h. es werden 9 % von den 25 % Kapitalertragssteuer fällig. Ausnahme: In Baden-Württemberg und Bayern liegt der Satz bei 8 %.
Die Kirchensteuerbelastung kann generell in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Ausgenommen davon sind jedoch Kirchensteuerbeträge, die auf Kapitalerträge anfallen, da es andernfalls zu einer doppelten Begünstigung des Steuerpflichtigen kommen würde. Laut § 32d Abs. 1 S. 3 EStG wird die auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer aufgrund der abgeltenden Wirkung der Kapitalertragsteuer jedoch um 25 % reduziert.
Beispielrechnung:
1000 € Kapitalerträge (Annahme: der Sparerpauschbetrag wird nicht genutzt)
Kapitalertragssteuer:
25 % von 1000 € = 250 €
Kirchensteuer:
9 % (bzw. 8 %) von 250 € = 22,50 € abzüglich 25 % = 16,88 €
Solidaritätszuschlag:
5,5 % von 250 € = 13,75 €
Gesamtsteuerbelastung: 250 € + 16,88 € + 13,75 € = 280,63 €
Alle Steuern werden in der Regel automatisch von der Versicherung an Ihr zuständiges Finanzamt abgeführt, sodass Sie schließlich den Nettobetrag auf Ihrem Konto erhalten.
In seltenen Fällen erfolgt von ausländischen Versicherungsgesellschaften ein automatischer Kapitalsteuereinbehalt, sodass der Versicherungsnehmer den Kapitalertrag in seiner Steuererklärung angeben muss. Dieser Kapitalertrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Sparanteil und dem heutigen Rückkaufswert der Versicherung. Der Betrag wird schließlich mit der Kapitalertragssteuer belastet. Dabei stellt der Sparanteil den vom Versicherungsnehmer eingezahlten Betrag abzüglich angefallener Kosten, z. B. für Verwaltung und Vertrieb und ggf. Risikoschutz, dar.
Verkauf vs. Eigenkündigung der Lebensversicherung: Welche Unterschiede gibt es?
Grundsätzlich gibt es aus Steuersicht zwischen einem Verkauf und einer Eigenkündigung der Lebensversicherung bei Abschluss ab 1. Januar 2005 zunächst keine Unterschiede. Die Kapitalertragsteuer wird immer fällig.
Im Falle des Verkaufs einer Police mit Abschluss ab 2005 an die ProLife GmbH werden allerdings 30 % einer etwaig anfallenden Kapitalertragssteuer an den Kunden ausgezahlt. Das heißt, bei einer abzuführenden Kapitalertragssteuer in Höhe von 2000 € erhält der Kunde eine zusätzliche Auszahlung von 600 € durch die ProLife GmbH.
Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag!
Bei der Prüfung Ihrer Police gilt es zwei wichtige Punkte zu beachten:
1: Überprüfen Sie, ob Sie in Ihren Versicherungsvertrag mehr einbezahlt haben, als den von der Versicherung bestätigten garantierten Rückkaufswert. Sollten Sie feststellen, dass Sie seit Vertragsbeginn mehr einbezahlt haben, ist das natürlich ärgerlich. Bei 20.000 € Einzahlung und 16.000 € Auszahlung durch die Versicherung würde es sich folglich um einen Verlust von 4.000 € handeln.
Wenn Sie jetzt überlegen Ihre Versicherung aufzulösen, haben Sie durch uns die Möglichkeit, die Differenz zwischen dem einbezahlten Betrag und dem gebotenen Rückkaufswert steuerlich abzusetzen. Die Option den erzielten Verlust bei der Auszahlung steuerlich geltend zu machen, erhalten Sie nur beim Verkauf Ihrer Versicherungspolice an uns. Sofern Sie die Versicherung selbst kündigen, ist dies nicht möglich.
Außerdem können Sie über die nächsten zehn Jahre hinweg den negativen Kapitalertrag mit positiven Kapitalerträgen bzw. sogar ein Jahr rückwirkend mit Gewinnen aus dem letzten Jahr in dieser Einkunftsart verrechnen lassen. Das funktioniert ganz einfach: Bei einem Verkauf an uns erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid, den Sie Ihrem steuerlichen Berater aushändigen. Der Bescheid wird dann entsprechend in der nächsten Steuererklärung berücksichtigt. Sollten Sie in den nächsten zehn Jahren positive Kapitalerträge erzielen, können Sie diese dann demgemäß mit den Verlusten verrechnen und die Verluste schließlich noch geltend machen.
2: Sofern bei einer kapitalertragssteuerpflichtigen Versicherung die Kapitalertragssteuer anfällt, erhalten unsere Kunden seit über 15 Jahren im Rahmen unserer Abrechnung zusätzlich 30 % ausgezahlt. Das heißt, von der Steuerlast in Höhe von 100 %, die Ihnen unabhängig von der Kündigung oder dem Verkauf des Vertrags abgezogen wird, erhalten Sie von uns zusätzlich 30 % gutgeschrieben.
Die beiden genannten Punkte gelten nicht nur für die klassische Kapitallebensversicherung, sondern auch für die weit verbreitete fondsgebundene Lebensversicherung. Risikolebensversicherungen, die bei Tod der versicherten Person zur Absicherung Hinterbliebener dienen, fallen jedoch nicht hierunter, da deren Ziel nicht der Kapitalaufbau, sondern die Risikoabsicherung ist und somit kein Ertrag erwirtschaftet wird.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den zuvor genannten Ausführungen um keine steuerliche Beratung handelt. Sollten Sie hierfür Bedarf sehen, so wenden Sie sich bitte direkt an einen Steuerberater.
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