Die Bezugsberechtigung spielt in der Lebensversicherung eine wichtige Rolle. Das Bezugsrecht regelt im Leistungsfall, wer die Versicherungsleistung erhalten soll. Dies wird durch den Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versicherung festgelegt. Üblicherweise ist als Bezugsberechtigter (im Erlebensfall) der Versicherungsnehmer selbst benannt. Davon abweichend kann das Bezugsrecht auch auf andere Personen übertragen werden. Der Anspruch entsteht, sobald der vereinbarte Versicherungsfall eingetreten ist. Dies kann der Todesfall, das Erleben des Versicherungsablaufs oder auch der Eintritt eines versicherten Ereignisses (z. Bsp. Unfall und/oder Berufsunfähigkeit) sein.
In der Regel wird eine Lebensversicherung zur Absicherung der Hinterbliebenen und/oder zur Sicherung für eine private Finanzierung abgeschlossen. Dann wird mit der Absicherung des Todes des Versicherungsnehmers und/oder der versicherten Person das Bezugsrecht auf die Hinterbliebenen (Verwandte oder Familienangehörige) festgelegt. Das Bezugsrecht kann aber auch als Sicherheit auf Dritte übertragen werden, wenn eine Verpflichtung besteht, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall einem anderen zukommen zu lassen, z.B. bei einem Hypothekendarlehen.
Widerruflichkeit und Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts bei Lebensversicherungen
Das Recht auf Bezug von Versicherungsleistungen kann vom Versicherungsnehmer widerruflich oder unwiderruflich festgelegt werden. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht darf In der Folge ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht mehr verändert werden. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht stellt jedoch eine Ausnahme dar, weil eine Änderung eben die Zustimmung des Bezugsberechtigten zwingend erfordert. Die Regel ist die Erteilung des widerruflichen Bezugsrechtes.
Das heißt, dass der Lebensversicherungsnehmer jederzeit die Möglichkeit hat, das Bezugsrecht abzuändern. Dafür muss dem Versicherungsunternehmern lediglich formlos eine Erklärung vom Versicherungsnehmer zugehen. Verstirbt der widerruflich Bezugsberechtigte, bevor ein Versicherungsfall eingetreten ist, geht das Bezugsrecht automatisch an den Versicherungsnehmer zurück.