Vorläufer der Abgeltungssteuer
Im Jahre 2009 wurde für private Kapitalerträge im Inland eine einheitliche und vereinfachte Form der Kapitalertragssteuer eingeführt: die Abgeltungssteuer. Der pauschale Steuersatz beläuft sich auf 25 Prozent, zuzüglich ggf. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Ist gegebenenfalls eine Kirchensteuer zu entrichten, wird diese ebenfalls einbehalten. Insgesamt wird so eine Steuerlast von 26 – 28 Prozent erreicht.
Als Quellensteuer wird die Abgeltungsteuer direkt vom Geldinstitut an das zuständige Finanzamt abgeführt. Damit ist die Steuerpflicht erfüllt und der Steuerpflichtige muss diese Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben. Die Abgeltungsteuer gilt für Privatpersonen, die im Inland Kapitalerträge erzielen.
Das gilt uneingeschränkt auch für Lebens- und Rentenversicherungen. Die Erträge, also die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen, unterliegen der Abgeltungssteuer. Erträge aus Kapitallebensversicherungen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein.
Es ist möglich, sich durch einen Freistellungsauftrag von der Abgeltungsteuer, die seit 2009 im Bereich privater Kapitalerträge die Kapitalertragssteuer ersetzt, befreien zu lassen. Seit 2009 können Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro im Jahr für eine Einzelperson und 1602 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare auf Antrag freigestellt werden. Erträge können bis zu dieser Höhe steuerfrei eingenommen werden, wenn dem kontoführenden Geldinstitut bzw. im Falle einer Lebens- und Rentenversicherung der Versicherungsgesellschaft ein Freistellungsauftrag des Versicherungsnehmers vorliegt. Falls der Freistellungsauftrag nicht gestellt wird, führt die Bank bzw. der Versicherer die Abgeltungsteuer immer ohne Nutzung des Freibetrags an das zuständige Finanzamt ab. Erst im Zuge der jährlichen Einkommensteuererklärung ist dann eine Rückforderung möglich.