Leistungsausschlüsse
Bei sogenannten Leistungsausschlüssen handelt es sich in der Versicherungswirtschaft immer darum, dass der Versicherer in diesem konkreten Fall nicht haftet. Relevant sind Ausschlüsse im Kontext mit Lebens- und Rentenversicherungen, aber auch bei Krankenversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Die Leistungsausschlüsse sind in der Regel die allgemeinen und die besonderen beziehungsweise individuellen (geschriebenen) Versicherungsbedingungen genau nachzulesen. Dort sind alle Leistungsausschlüsse aufgeführt und/oder vereinbart sind.
Alle in den Versicherungsbedingungen geregelten Leistungsausschlüsse sind von genereller Bedeutung, sodass sie für alle Versicherungsnehmer gleichermaßen Gültigkeit haben.
Manche der Leistungsausschlüsse die für Versicherer besondere Risiken bergen, können auch durch Risikozuschläge mitversichert werden.
Andererseits kann auch ein Leistungsausschluss individuell erfolgen. Der wird in der Regel vereinbart, mit Bezug auf eine Vorerkrankung des Versicherungsnehmers. Hier wird sich der Versicherer regelmäßig von der Leistungspflicht entbinden. Es handelt sich dann um eine Einzelfallregelung, die nur für den einzelnen Versicherungsnehmer relevant ist.
Der Versicherer entscheidet schon bei Antragstellung über eventuelle individuelle Leistungsausschlüsse
Mit der Antragstellung prüft der Versicherer schon, ob der Antragsteller in die Versicherung aufgenommen wird. Das passiert immer auf der Grundlage der Gesundheitsfragen, die in dem Antragsformular bei Antragstellung wahrheitsgetreu beantworten müssen. Bei möglichen Vorerkrankungen, chronischen Erkrankungen und Allergien, kann der Versicherer dann entscheiden, und wird dies zum Bestandteil der Vertragsbedingungen machen, welche Leistungsausschlüsse sich aus dem Krankheitsbild ergeben.
Vorerkrankungen, können auch zu einer Ablehnung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag führen.
Werden die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß vorgetragen, kann der Versicherer in einem Leistungsfall die Leistung verweigern. Dabei beruft er sich in der Regel auf die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers.