Abtretungsgläubiger bei einer Lebensversicherung

„Was Sie unbedingt wissen müssen“

Wird eine Lebensversicherung abgetreten, nennt man den Vorgang Abtretung oder auch im Fachjargon Zession. Dabei werden alle Rechte am Vertrag an den Abtretungsgläubiger (Zendenten) an, beispielweise ein Kreditinstitut (Zessionar) abgetreten und übergeben. Damit hat der Zessionar auch das Recht den Vertrag zu kündigen, prämienfrei zu stellen oder das Bezugsrecht im Todes- und Erlebensfall, für die Zeit der Abtretung (Zession), neu zu regeln.

In der Regel meldet die Versicherungsgesellschaft die Abtretung an das zuständige Finanzamt. Die Versicherung ist dann auch ggf. im Rahmen der Steuererklärung anders zu behandeln. Dazu sei auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom, 15.06.2000 hingewiesen:

Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG i;
Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen; Zusammenfassung der bisher ergangenen BMF-Schreiben

Eine Abtretungserklärung basiert immer auf dem § 398 BGB und erfolgt immer mit einem schriftlichen Vertrag. Dort heißt es: Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bei einer Abtretung gibt es zwei Arten von Forderungen, die zugrunde liegen können, die jeweils in einem anderen Paragraphen des BGB geregelt sind.

Eine Abtretung gemäß § 364 BGB wird „an Erfüllung statt“ angesehen. Soll heißen: Die Erfüllung der betreffenden Forderung ist sicher, ist aber noch nicht vollzogen. Der § 398 BGB regelt die Abtretung von Forderungen, die zwar wahrscheinlich, aber nicht sicher sind.

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